Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 12 NJG - Regelungsbereich, Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Dieses Kapitel regelt die Befugnisse der Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen und der Sicherung des Gewahrsams sowie die Befugnisse bei der Ausübung des Hausrechts.

(2) Durch dieses Kapitel werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) des Grundgesetzes eingeschränkt.