§ 59 NJG - Nachweise
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen und soll vor der Anberaumung des Versteigerungstermins einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster und eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts nach dem neuesten Stand beibringen.