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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 53 NJG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung und Führung der Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 genannten Rechte und das Bergwerkseigentum zu regeln.