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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 94 NJG - Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten. 2Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft".

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.