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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 1 NJG - Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.