§ 36 NJG - Anzahl der Kammern und Senate
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilkammern und der Strafkammern bei dem Landgericht. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilsenate und der Strafsenate bei dem Oberlandesgericht. 3Die dienstaufsichtführenden Stellen können ihnen hierfür Weisungen erteilen.