NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468 - VORIS 79200 02 00 00 000 -) (1)

Geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Abschnitt
Das Jagdrecht
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte1
Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg2
Wildmanagement, Duldungspflicht3
Jagdhunde4
Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten5
Zweiter Abschnitt
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
Benennung von Empfangsbevollmächtigten5a
Wattenjagdbezirke6
Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag oder Verfügung7
Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke8
Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete9
Zweiter Unterabschnitt
Eigenjagdbezirke
Meldepflichten9a
Benannte Jagdausübungsberechtigte10
Verzicht auf Selbständigkeit von Eigenjagdbezirken11
Dritter Unterabschnitt
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Größe eines Jagdbezirks12
Teilung eines Jagdbezirks13
Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden14
Jagdgenossenschaft15
Auszahlung des Reinertrages16
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster16a
Vierter Unterabschnitt
Hegegemeinschaften
Hegegemeinschaft17
Dritter Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste18
Erlaubnisnachweis für Jagdgäste19
Anzeige eines Jagdpachtvertrages20
Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages21
Vierter Abschnitt
Jagdschein
Jagdschein, Jagdabgabe22
Jägerprüfung, Falknerprüfung23
Fünfter Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung
Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten24
Abschussplan und Streckenliste25
Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten26
Wildfolge, Tierschutz27
Schweißhundführung28
Wildunfälle28a
Sonderregelungen für den Wolf28b
Sechster Abschnitt
Jagdschutz
Jagdschutz29
Zuständigkeiten für den Jagdschutz30
Siebenter Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
Erster Unterabschnitt
Wildschadensverhütung
Aussetzen von Wild31
Füttern32
Kirren33
Futtermittel33a
Invasive Arten33b
Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen33c
Zweiter Unterabschnitt
Wild- und Jagdschadensersatz
Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen34
Feststellungsverfahren35
Achter Abschnitt
Jagdbehörden, Jagdorganisation
Behörden36
- aufgehoben -37
Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister38
Jagdbeirat39
Landesjägerschaft40
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
Strafvorschriften40a
Ordnungswidrigkeiten41
Beachtung von Europarecht41a
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung41b
Übergangsregelungen42
- aufgehoben -43

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) in der ab dem 21. Mai 2022 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  • des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616),

  • des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708),

  • des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624),

  • des Artikels 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

  • des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114),

  • des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S. 26) und

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315)

bekannt gemacht.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Das Jagdrecht

§ 1 NJagdG - Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere

  1. 1.

    das Wild zu hegen,

  2. 2.

    das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und

  3. 3.

    sich das Wild anzueignen.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).

(2) Jagdausübungsberechtigte sind

  1. 1.

    die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,

  2. 2.

    die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder

  3. 3.

    die nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.

(3) Zur Jagd Befugte sind

  1. 1.

    Jagdausübungsberechtigte,

  2. 2.

    von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,

  3. 3.

    angestellte Jägerinnen und Jäger und

  4. 4.

    Jagdgäste,

die einen Jagdschein besitzen.

§ 2 NJagdG - Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Futterplätze, Kirrstellen, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdliche Einrichtungen dürfen von den Jagdausübungsberechtigten auf nicht intensiv genutzten Grundstücken angelegt werden. 2Die Nutzungsberechtigten können die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern. 3Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern, der der Nutzungsberechtigten. 4Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen haben die Jagdausübungsberechtigen unverzüglich zu entfernen. 5Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung haben die bisherigen Jagdausübungsberechtigten die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklären. 6Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen.

(2) Das Betreten jagdlicher Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten ist verboten.

(3) Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden.

(4) 1Die zur Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie ihren Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen können. 2Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarjagdbezirks vorher anzuzeigen; auf deren Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg im Einzelnen festlegen.

§ 3 NJagdG - Wildmanagement, Duldungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Jagd (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und Hege (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) sind wesentliche Bestandteile des Wildmanagements. 2Dieses ist so durchzuführen, dass

  1. 1.

    die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,

  2. 2.

    die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,

  3. 3.

    auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wildlebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden,

  4. 4.

    neben der Vermeidung von Wildschäden und sonstigen Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) auch Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Belange berücksichtigt werden.

(2) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd verbunden.

(3) 1Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden. 2Bejagbar sind alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen die Jagd ruht (§ 6 des Bundesjagdgesetzes) oder auf denen die Jagd wegen eines gesetzlichen Verbots tatsächlich nicht ausgeübt werden darf.