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§ 42 NJagdG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) § 8 findet auf Jagdbezirke, die am 21. Mai 2022 verpachtet sind, bis zum Ende des bestehenden Jagdpachtvertrages keine Anwendung.

(2) Zustimmungen der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd, die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, des § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung oder aufgrund des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217) mit den nachfolgenden Änderungen erteilt worden sind, gelten mit Ablauf des 20. Mai 2022 als aufgehoben; zu diesem Zeitpunkt endet die Jagdruhe.

(3) 1Auf Jagdgehege, die am 20. Mai 2022 jagdrechtlich genehmigt waren, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin Artikel 29 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden. 2Die Genehmigung eines Jagdgeheges ist mit einer Übergangsfrist von drei Jahren zu widerrufen, wenn das Jagdgehege die Voraussetzungen für einen mindestens 250 Hektar großen Eigenjagdbezirk nicht mehr erfüllt; im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. 3Jagdgehege, die am 20. Mai 2022 als genehmigt galten, gelten weiterhin als genehmigt. 4Auf Jagdgehege nach Satz 3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin § 29 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Ansprüche einer Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder können bis zum 1. April 2024 weiterhin wie Gemeindeabgaben erhoben werden; bis zu diesem Datum ist § 16 Abs. 3 in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) 1Abschusspläne können erstmals für das ab dem 1. April 2023 beginnende Jagdjahr nach § 25 Abs. 1 Satz 1 für drei Jagdjahre aufgestellt werden; anderenfalls sind sie für ein Jagdjahr aufzustellen. 2Spätestens für das ab dem 1. April 2024 beginnende Jagdjahr sind Abschusspläne für drei Jagdjahre aufzustellen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist § 25 Abs. 1 Satz 1 auf Abschusspläne für Rehwild erstmals für das Jagdjahr nach Ablauf der am 21. Mai 2022 geltenden Abschusspläne anzuwenden. 4 § 25 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals mit Aufstellung eines dreijährigen Abschussplans nach den Sätzen 1 bis 3 anzuwenden; im Übrigen ist § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 erstmals auf die für das Jagdjahr 2024 aufzustellenden Abschusspläne anzuwenden.

(6) 1Eine am 20. Mai 2022 vorhandene Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gilt mit dem 20. Mai 2027 als aufgehoben. 2Auf eine erneute Bestätigung ist § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie Sätze 4 und 5 anzuwenden.

(7) Auf Wildschäden, die vor dem 21. Mai 2022 geltend gemacht worden sind, findet § 34 in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.