§ 28a NJagdG - Wildunfälle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
1Wildunfälle mit Schalenwild sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich einer am Unfallort zur Jagd befugten Person oder der Polizei anzuzeigen. 2Am Unfallort schwerkrank verbleibendes Unfallwild darf abweichend von § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes auch von jeder Person unverzüglich getötet werden, die im Besitz eines Jagdscheins ist oder über beruflich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zum Töten von Tieren verfügt. 3Die Tötung des Unfallwildes ist einer in Satz 1 genannten Person oder der Polizei unverzüglich anzuzeigen.