§ 1 NJagdG - Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) 1Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere
- 1.
das Wild zu hegen,
- 2.
das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
- 3.
sich das Wild anzueignen.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).
(2) Jagdausübungsberechtigte sind
- 1.
die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,
- 2.
die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder
- 3.
die nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.
(3) Zur Jagd Befugte sind
- 1.
Jagdausübungsberechtigte,
- 2.
von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,
- 3.
angestellte Jägerinnen und Jäger und
- 4.
Jagdgäste,
die einen Jagdschein besitzen.