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§ 30 NJagdG - Zuständigkeiten für den Jagdschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdbehörden.

(2) 1Die Bestätigung von Personen, die von den Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschutzaufgaben beauftragt werden sollen, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten. 2Voraussetzung für eine Bestätigung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung durch eine von der obersten Jagdbehörde hierfür anerkannten Institution. 3Die Bestätigung ist auf zehn Jahre zu befristen; sie kann auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. 4Voraussetzung für die Verlängerung ist jeweils die erneute Teilnahme an einer Schulung. 5Die Bestätigung von Berufsjägerinnen und Berufsjägern sowie forstlich ausgebildeten Personen erfolgt unbefristet; sie bedarf keiner Teilnahme an einer Schulung nach Satz 2 oder 4. 6Bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und den Jagdausübungsberechtigten ist auf Antrag durch die Jagdbehörde ein Ausweis über die ihnen zustehenden Jagdschutzbefugnisse auszustellen.

(3) 1Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Jagdbehörde sowie den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke mindestens eine zur Jagd befugte Person unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen. 2Die benannte Person hat bei Nachsuchen und Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die aus dem Jagdschutz folgenden Pflichten der Jagdausübungsberechtigten wahrzunehmen. 3Die Jagdbehörde übermittelt den örtlichen Polizeidienststellen die in Satz 1 genannten Daten, damit diese die benannte Person in den Fällen des Satzes 2 sowie über im Rahmen des Jagdschutzes erforderlich werdende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz benachrichtigen können.