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§ 19 NJagdG - Erlaubnisnachweis für Jagdgäste

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

1Jeder Jagdgast muss bei Ausübung der Jagd

  1. 1.

    einen Jagderlaubnisschein mit sich führen oder

  2. 2.

    von einer jagdausübungsberechtigten Person oder einer angestellten Jägerin oder einem angestellten Jäger begleitet sein.

2Für die Begleitung nach Satz 1 Nr. 2 reicht es aus, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.