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  • ab 21.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9a NJagdG - Meldepflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

1Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks, mit Ausnahme der Wattenjagdbezirke, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung unter Bezeichnung der Flurstücke anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Flächenänderung bereits nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 anzuzeigen ist.