§ 9a NJagdG - Meldepflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
1Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks, mit Ausnahme der Wattenjagdbezirke, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung unter Bezeichnung der Flurstücke anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Flächenänderung bereits nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 anzuzeigen ist.