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§ 22 NJagdG - Jagdschein, Jagdabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Der Jahresjagdschein wird für ein oder, mit Ausnahme des Jugendjagdscheins, für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert. 2Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes ist eine Jagd, an der mehr als drei zusammenwirkende Schützinnen oder Schützen teilnehmen.

(2) 1Die Jagdbehörde erhebt für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins eine Gebühr. 2Diese umfasst die Kosten für eine jagdrechtliche Zuverlässigkeits- oder Bedürfnisprüfung. 3Die Jagdbehörde, die den Jagdschein erteilt, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen eines Versicherers über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Jagdhaftpflichtversicherung zur Folge haben.

(3) 1Mit dem Bescheid, mit dem die Gebühr nach Absatz 2 erhoben wird, erhebt die Jagdbehörde zugleich eine Jagdabgabe. 2Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist gruppennützig zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden. 3Die im Sinne des Satzes 2 zulässigen Zwecke werden im Einvernehmen mit der anerkannten Landesjägerschaft in einer Rahmenrichtlinie festgelegt; die Verwendung auf Grundlage der Rahmenrichtlinie bedarf der Herstellung des Benehmens mit der anerkannten Landesjägerschaft. 4Die oberste Jagdbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Jagdabgabe und deren Verwendung.

(4) 1Die oberste Jagdbehörde bestimmt durch Verordnung die Höhe der Jagdabgabe. 2Die Abgabe für ein Jagdjahr darf die Gebühr für den Jahresjagdschein für ein Jahr nicht übersteigen. 3Die Abgabe für den Jahresjagdschein für drei Jahre beträgt das Dreifache der Abgabe für einen Jahresjagdschein für ein Jahr. 4Die oberste Jagdbehörde kann in der Verordnung bestimmen, dass Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, einschließlich Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher, von der Abgabe befreit sind oder die Abgabe zu ermäßigten Sätzen zu leisten haben.

(5) Die Jagdbehörde gibt der Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ein Jagdschein wegen eines schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die bei der Ausübung der Jagd zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit versagt oder für ungültig erklärt und eingezogen werden soll.