NBankG,NI - Niedersächsisches Bankgesetz

Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712 - VORIS 77000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 240)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Umwandlung und Übertragung
Umwandlung, Trägerschaft, Sitz1
Abspaltung und Übertragung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle2
Vermögensübergang3
Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse4
Zweiter Abschnitt
Aufgaben, Organisation
Übertragung von Aufgaben5
Erfüllung der Aufgaben6
Verpflichtung und Haftung des Landes7
Stammkapital8
Organe9
Aufgaben der Organe10
Beirat11
Verordnungsermächtigung12
Dritter Abschnitt
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Aufsicht, Prüfung
Haushalts- und Wirtschaftsführung13
Gewinne, Verluste, Entlastung14
Aufsicht15
Prüfung durch Prüfungsbehörden16
Kostenbefreiung, Amtshilfe17
Vierter Abschnitt
Übergangsregelungen
Betriebsvereinbarungen bei der NBank GmbH18
Übergangspersonalrat19
Organe und Beirat20
Abgabenbefreiung21
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen22
Inkrafttreten23
Anlagen
Grundsätze für die Finanzierung von Exporten
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 6)
Anlage

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Umwandlung und Übertragung

§ 1 NBankG - Umwandlung, Trägerschaft, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Durch formwechselnde Umwandlung der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (im Folgenden: NBank GmbH) wird die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)" errichtet. 2Die NBank GmbH besteht in Gestalt der NBank in neuer Rechtsform weiter. 3Träger der NBank ist das Land.

(2) Sitz der NBank ist Hannover.

§ 2 NBankG - Abspaltung und Übertragung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (im Folgenden: Landestreuhandstelle) wird aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (im Folgenden: Landesbank) abgespalten und auf die NBank übertragen.

§ 3 NBankG - Vermögensübergang

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Das der Landestreuhandstelle zugeordnete Aktiv- und Passivvermögen geht durch die Übertragung nach § 2 von der Landesbank auf die NBank über. 2Die NBank ist insoweit Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesbank. 3Der Übergang nach Satz 1 schließt Rechte aus Grundschulden und Hypotheken ein, die zugunsten der Landesbank oder ihrer Rechtsvorgänger mit dem in Klammern beigefügten Zusatz "Wohnungsbauförderungsmittel" eingetragen sind.

(2) 1Das Finanzministerium stellt das von Absatz 1 erfasste Aktiv- und Passivvermögen auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2007 erstellten Schlussbilanz der Landestreuhandstelle fest. 2Die Feststellung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. 3Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.