§ 22 NBankG - Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 5 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), erhält folgende Fassung:
"§ 5
Verfahren
Soweit das Fachministerium die Mittel des Sondervermögens nicht selbst verwaltet oder durch Landesdienststellen verwalten lässt, kann es sich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Investitions- und Förderbank Niedersachsen bedienen."