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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 16 NBankG - Prüfung durch Prüfungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der NBank unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(2) Bedient sich die NBank zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Dritten, so hat sie sicherzustellen, dass der Landesrechnungshof berechtigt ist, bei dem Dritten zu prüfen.

(3) Werden der NBank Mittel zur Verwendung für Förderzwecke bereitgestellt, so hat sie sicherzustellen, dass die bestimmungsgemäße Verwendung

  1. 1.

    der vom Land bereitgestellten Mittel durch den Landesrechnungshof und

  2. 2.

    der von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung bereitgestellten Mittel durch das Fachministerium und den anderen Träger sowie durch den Landesrechnungshof

bei den Geförderten geprüft werden kann.

(4) Die NBank hat sicherzustellen, dass Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, durch den Landesrechnungshof geprüft werden können.