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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 7 NBankG - Verpflichtung und Haftung des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Das Land ist gegenüber der NBank verpflichtet, deren wirtschaftliche Basis zu sichern und die NBank funktionsfähig zu erhalten.

(2) 1Das Land haftet für die Verbindlichkeiten der NBank unbeschränkt. 2Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NBank nicht zu erlangen ist.

(3) Das Land haftet abweichend von Absatz 2 Satz 2 unmittelbar

  1. 1.

    für die von der NBank zur Refinanzierung von Fördermaßnahmen aufgenommenen Darlehen einschließlich der dafür ausgegebenen Schuldverschreibungen und

  2. 2.

    für Verbindlichkeiten, die von der NBank im Rahmen von Fördermaßnahmen ausdrücklich gewährleistet werden.