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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 NBankG - Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Durch die Übertragung nach § 2 tritt die NBank in die Rechte und Pflichten der Landesbank aus den im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, die personalwirtschaftlich der Landestreuhandstelle zugeordnet sind; dies gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse. 2Sind Rechte und Pflichten durch eine Dienstvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen der NBank und den Beschäftigen; sie können durch neue Dienstvereinbarung geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht für Regelungen über die Dauer, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Pausen und die Ordnung im Betrieb. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für gekündigte Dienstvereinbarungen entsprechend, soweit sie nachwirken.

(2) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Landesbank oder die NBank wegen der Übertragung der Landestreuhandstelle nach Absatz 1 ist unwirksam; mit dieser Übertragung können auch Kündigungen gegenüber den bisherigen Beschäftigen der NBank GmbH nicht begründet werden.

(3) Die NBank tritt in alle Verpflichtungen der Landesbank zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber den ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen ein, soweit diese Leistungen von der Landestreuhandstelle getragen wurden.