§ 12 NBankG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
- 1.
die Amtszeit und das Nähere über die Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder der Organe der NBank,
- 2.
die Stellvertretung in den Organen der NBank,
- 3.
die Vertretung der NBank gegenüber den Mitgliedern des Vorstands,
- 4.
das Nähere über die Vertretung der NBank durch den Vorstand,
- 5.
Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
- 6.
die Zusammenarbeit in den Organen und zwischen den Organen der NBank sowie die Zusammenarbeit der NBank mit ihrem Träger,
- 7.
die Beschlussfassung des Verwaltungsrats,
- 8.
die Bildung von beratenden Ausschüssen des Verwaltungsrats einschließlich der Aufgaben und des Verfahrens,
- 9.
die Bildung des Beirats und das Nähere über seine Tätigkeit sowie
- 10.
das Bekanntmachungsorgan der NBank.