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  • ab 19.12.2007 (aktuelle Fassung)

§ 12 NBankG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln

  1. 1.

    die Amtszeit und das Nähere über die Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder der Organe der NBank,

  2. 2.

    die Stellvertretung in den Organen der NBank,

  3. 3.

    die Vertretung der NBank gegenüber den Mitgliedern des Vorstands,

  4. 4.

    das Nähere über die Vertretung der NBank durch den Vorstand,

  5. 5.

    Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

  6. 6.

    die Zusammenarbeit in den Organen und zwischen den Organen der NBank sowie die Zusammenarbeit der NBank mit ihrem Träger,

  7. 7.

    die Beschlussfassung des Verwaltungsrats,

  8. 8.

    die Bildung von beratenden Ausschüssen des Verwaltungsrats einschließlich der Aufgaben und des Verfahrens,

  9. 9.

    die Bildung des Beirats und das Nähere über seine Tätigkeit sowie

  10. 10.

    das Bekanntmachungsorgan der NBank.