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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 20 NBankG - Organe und Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Die Geschäftsführer der NBank GmbH, deren Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht beendet ist, sind ab dem 1. Januar 2008 für die Dauer ihres jeweiligen Dienstverhältnisses Mitglieder des Vorstands der NBank. 2Der bisherige Sprecher der Geschäftsführung der NBank GmbH ist in dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum das vorsitzende Mitglied des Vorstands der NBank.

(2) Bis die Mitglieder des Verwaltungsrats der NBank bestellt sind, bilden die Mitglieder des Aufsichtsrats der NBank GmbH den Verwaltungsrat der NBank.

(3) Bis die Mitglieder des Beirats der NBank berufen sind, bilden die Mitglieder des Verwaltungsbeirats der NBank GmbH den Beirat der NBank.