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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 19 NBankG - Übergangspersonalrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Bei der NBank wird ein Übergangspersonalrat gebildet. 2Er hat die Rechtsstellung des Personalrats der NBank. 3Der Übergangspersonalrat besteht aus acht Mitgliedern, von denen jeweils vier Mitglieder von dem am 31. Dezember 2007 bestehenden Betriebsrat der NBank GmbH und von dem zu diesem Zeitpunkt für die Landestreuhandstelle zuständigen örtlichen Personalrat der Landesbank, jeweils aus seiner Mitte, bestimmt werden. 4Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NPersVG) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2008.

(2) 1Die Wahl des neuen Personalrats ist vor dem 1. Juli 2008 durchzuführen. 2Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand vor dem 1. Februar 2008. 3Besteht am 1. Februar 2008 kein Wahlvorstand, so beruft der Vorstand der NBank auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer bei der NBank vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 4Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung. 5§ 18 Abs. 3 und 4 NPersVG gilt entsprechend.