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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 NBankG - Vermögensübergang

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Das der Landestreuhandstelle zugeordnete Aktiv- und Passivvermögen geht durch die Übertragung nach § 2 von der Landesbank auf die NBank über. 2Die NBank ist insoweit Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesbank. 3Der Übergang nach Satz 1 schließt Rechte aus Grundschulden und Hypotheken ein, die zugunsten der Landesbank oder ihrer Rechtsvorgänger mit dem in Klammern beigefügten Zusatz "Wohnungsbauförderungsmittel" eingetragen sind.

(2) 1Das Finanzministerium stellt das von Absatz 1 erfasste Aktiv- und Passivvermögen auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2007 erstellten Schlussbilanz der Landestreuhandstelle fest. 2Die Feststellung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. 3Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.