§ 1 NBankG - Umwandlung, Trägerschaft, Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) 1Durch formwechselnde Umwandlung der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (im Folgenden: NBank GmbH) wird die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)" errichtet. 2Die NBank GmbH besteht in Gestalt der NBank in neuer Rechtsform weiter. 3Träger der NBank ist das Land.
(2) Sitz der NBank ist Hannover.