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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 10 NBankG - Aufgaben der Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der NBank in eigener Verantwortung. 2Er vertritt die NBank gerichtlich und außergerichtlich. 3Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte der NBank gemeinsam verantwortlich. 4Mitglieder des Vorstands, die ihre Pflichten verletzen, sind der NBank zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 5Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der NBank zu handeln.

(2) 1Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze der Geschäftstätigkeit der NBank, berät den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit. 2Er kann, ungeachtet einer Regelung nach § 12 Nr. 5, beschließen, dass weitere Geschäfte und Maßnahmen, die für die NBank von besonderer Bedeutung sind, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich und dem Vorstand jeweils eine Geschäftsordnung geben, soweit nicht Regelungen durch Verordnung getroffen sind.