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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 8 NBankG - Stammkapital

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Das Stammkapital der NBank beträgt 150 Millionen Euro. 2Es ist durch Bareinlage zu erbringen. 3Das Land ist alleiniger Anteilsinhaber.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Erhaltung des Stammkapitals einen Verlust der NBank bis zur Höhe des jeweiligen Stammkapitals auszugleichen, soweit dies durch Maßnahmen der Bankenaufsicht notwendig wird.

(3) 1Die NBank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes nur aufnehmen, wenn damit eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Organe der NBank nicht verbunden ist. 2Die Aufnahme der Mittel bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.