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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 14 NBankG - Gewinne, Verluste, Entlastung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Das Finanzministerium entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.