APVO-Justiz-JVVD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Justiz-Justizvollzugs-/Verwaltungsdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 28. November 2012 (Nds. GVBl. S. 510 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Bewertung der Leistungen3
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen6
Inhalt der Ausbildung7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung8
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst9
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst10
Ausbildungsstellen11
Fachwissenschaftliche Studienzeiten12
Fachpraktische Studienzeiten13
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung14
Vierter Teil
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Prüfungsbehörde15
Prüfungsausschüsse16
Prüfungsteile17
Schriftliche Prüfung18
Mündliche Prüfung19
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung20
Niederschrift21
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 122
Verhinderung, Versäumnis23
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten24
Einsichtnahme in die Prüfungsakte25
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
Ausbildung für den Aufstieg26
Aufstiegsprüfung27
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften28
Inkrafttreten29

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 APVO-Justiz-JVVD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-Justiz-JVVD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Grundamtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin im Justizvollzugsdienst" oder "Anwärter im Justizvollzugsdienst".

§ 3 APVO-Justiz-JVVD - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13 bis 11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis 5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und 0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkte ungenügend (6).