§ 9 APVO-Justiz-JVVD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die zum Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Fachhochschule) berechtigt.