Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-Justiz-JVVD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die zum Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Fachhochschule) berechtigt.