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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-Justiz-JVVD - Fachwissenschaftliche Studienzeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten umfassen insgesamt mindestens 1.830 Lehrstunden in Studienfächern und in fächerübergreifenden Studienobjekten. 2Studienfächer sind

  1. 1.

    Vollzugsrecht,

  2. 2.

    Vollzugsverwaltung,

  3. 3.

    Kriminologie,

  4. 4.

    Haushaltsrecht,

  5. 5.

    Personalverwaltung,

  6. 6.

    Betriebswirtschaftslehre,

  7. 7.

    Psychologie,

  8. 8.

    Kommunikation,

  9. 9.

    Straf- und Strafprozessrecht,

  10. 10.

    Zivilrecht und

  11. 11.

    Staats- und Verwaltungsrecht.

3Fächerübergreifende Studienobjekte sind

  1. 1.

    Bildungsmaßnahmen für Gefangene,

  2. 2.

    jugendliche Straffällige,

  3. 3.

    nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene,

  4. 4.

    Organisation,

  5. 5.

    Rechtsschutz,

  6. 6.

    Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,

  7. 7.

    Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit,

  8. 8

    Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft und

  9. 9.

    Vollzugsplanung.

4In den fachwissenschaftlichen Studienzeiten soll die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermittelt werden. 5Außerdem wird der Aufbau von Führungskompetenzen berücksichtigt.

(2) Im Übrigen richten sich der Inhalt und die Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837).