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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 26 APVO-Justiz-JVVD - Ausbildung für den Aufstieg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingeführt. 2Die §§ 10 bis 14 sind entsprechend anzuwenden.