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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 18 APVO-Justiz-JVVD - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die schriftliche Prüfung in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in § 7 Abs. 2 genannten Fächern. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 ist in den Prüfungsfächern

  1. 1.

    Strafvollzugsrecht,

  2. 2.

    weiteres Vollzugsrecht,

  3. 3.

    Kriminologie,

  4. 4.

    Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,

  5. 5.

    wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,

  6. 6.

    Vollzugsverwaltung und

  7. 7.

    Personalverwaltung

je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(3) 1Die Lehrkräfte der fachtheoretischen Ausbildung und der fachwissenschaftlichen Studienzeiten unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2Die Prüfungsbehörde wählt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.

(4) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(5) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 4 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).

(6) 1Sind in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 mindestens zwei und in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsnote mindestens "4", so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 mehr als zwei und in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 mehr als drei Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.