§ 13 APVO-Justiz-JVVD - Fachpraktische Studienzeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1In den fachpraktischen Studienzeiten ist in die Aufgaben
- 1.
einer Vollzugsabteilungsleitung, einschließlich des Sozialdienstes,
- 2.
des Fachbereichs Finanzen und Versorgung, einschließlich der Zahlstelle,
- 3.
des Fachbereichs Arbeit der Gefangenen,
- 4.
des Fachbereichs Personal und Organisation, einschließlich der Vollzugsgeschäftsstelle, und
- 5.
des Fachbereichs Sicherheit
einzuführen. 2In den fachpraktischen Studienzeiten soll in die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik eingeführt werden. 3Außerdem sollen Führungskompetenzen vermittelt werden.
(2) Neben den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Satz 1 umfassen die fachpraktischen Studienzeiten Lehrveranstaltungen.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der den Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten und die Inhalte der Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 festlegt.