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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 APVO-Justiz-JVVD - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung in Justizvollzugseinrichtungen zu.

(2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges (im Folgenden: Bildungsinstitut).