§ 4 APVO-Justiz-JVVD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt und das 20. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine förderliche Berufsausbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NLVO ist eine Berufsausbildung in einem nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 4 Abs. 1 oder § 104 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.