§ 10 APVO-Justiz-JVVD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium "Strafvollzug" an der Fachhochschule abzuschließen. 3Das Studium besteht aus Fachstudien (fachwissenschaftlichen Studienzeiten) von insgesamt 18 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (fachpraktischen Studienzeiten) von insgesamt 18 Monaten Dauer. 4Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
1. | fachpraktische Studienzeit I | 1 Monat, |
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2. | fachwissenschaftliche Studienzeit I | 8 Monate, |
3. | fachpraktische Studienzeit II | 8 Monate, |
4. | fachwissenschaftliche Studienzeit II | 7 Monate, |
5. | fachpraktische Studienzeit III | 9 Monate, |
6. | fachwissenschaftliche Studienzeit III | 3 Monate. |
5An die fachwissenschaftliche Studienzeit III schließt sich die Laufbahnprüfung an.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die fachwissenschaftlichen Studienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die fachpraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NLVO, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Fachhochschule.