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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 APVO-Justiz-JVVD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.