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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-Justiz-JVVD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 7 Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 15 Monaten.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Grundlehrgang mit mindestens 390 Unterrichtsstunden und einen Fachlehrgang mit mindestens 340 Unterrichtsstunden. 2An den Fachlehrgang schließt sich die Laufbahnprüfung an.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in eine Einführungszeit mit einer Dauer von einem Monat und fünf Ausbildungsabschnitten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 Monaten.

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden. 2Ein förderlicher beruflicher Bildungsgang im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NLVO ist auch der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst. 3Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Benehmen mit dem Bildungsinstitut (§ 6 Abs. 2).