Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 28 APVO-Justiz-JVVD - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes vom 29. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 679) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, und auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2013 zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst zugelassen worden sind, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 24. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 321) weiterhin anzuwenden.