FwVO,NI - Feuerwehrverordnung

Verordnung über die kommunalen Feuerwehren
(Feuerwehrverordnung - FwVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284 - VORIS 21090 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125)

Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
Aufbau1
Taktische Einheiten2
Mindeststärke3
Mindestausrüstung4
Sonderregelung in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr5
Befreiungen6
Zweiter Teil
Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren
Eintritt in den Dienst7
Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen8
Zuständigkeit9
Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr10
Unzulässigkeit von Dienstgraden11
Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen12
Ausnahmen13
Dritter Teil
Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung
Erster Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung14
Abzeichen15
Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehren
Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst16
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften17
Inkrafttreten18
Anlagen
Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
(zu § 4 Abs. 1)
Anlage 1
Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen
(zu § 8 Abs. 1)
Anlage 2
Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 14 Abs. 1)
Anlage 3
Dienstkleidung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 14 Abs. 1)
Anlage 4
Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (Jugendfeuerwehr)
(zu § 14 Abs. 5)
Anlage 5
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 1)
Anlage 6
Funktionsabzeichen Freiwillige Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 2)
Anlage 7
Kennzeichnung einsatzspezifischer Funktionen
(zu § 15 Abs. 4)
Anlage 8
Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst
(zu § 16)
Anlage 9

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Erster Teil - Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren

§ 1 FwVO - Aufbau

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Die Ortsfeuerwehren (§ 10 Abs. 2 NBrandSchG) gliedern sich in

  1. 1.

    Grundausstattungsfeuerwehren,

  2. 2.

    Stützpunktfeuerwehren und

  3. 3.

    Schwerpunktfeuerwehren.

(2) 1In einer Gemeinde mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. 2Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden.

(3) 1In einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden. 2Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen.

(4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert, so ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 2 FwVO - Taktische Einheiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren untergliederte Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in taktische Einheiten. 2Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. 3Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.

(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:

1.Selbständiger Trupp:1 Truppführerin oder Truppführer und weitere 2 Feuerwehrmitglieder;
2.Staffel:1 Staffelführerin oder Staffelführer und weitere 5 Feuerwehrmitglieder;
3.Gruppe:1 Gruppenführerin oder Gruppenführer und weitere 8 Feuerwehrmitglieder;
4.Zug:1 Zugführerin oder Zugführer und weitere 21 Feuerwehrmitglieder.

(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:

Taktische EinheitFunktionQualifikation
Selbständiger Trupp1Truppführerin oder TruppführerGruppenführer
1Maschinistin oder MaschinistTruppmann
1FeuerwehrmitgliedTruppmann
Staffel1Staffelführerin oder StaffelführerGruppenführer
1Maschinistin oder MaschinistTruppmann
2Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs- und WassertruppTruppführer
2übrige Funktionen in der StaffelTruppmann
Gruppe1Gruppenführerin oder GruppenführerGruppenführer
1Maschinistin oder MaschinistTruppmann
1Melderin oder MelderTruppführer
3Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs-, Wasser- und SchlauchtruppTruppführer
3übrige Funktionen in der GruppeTruppmann
Zug1Zugführerin oder ZugführerZugführer
Zugtrupp1Führungsassistentin oder FührungsassistentGruppenführer
1Melderin oder MelderTruppführer
1Fahrerin oder FahrerTruppmann
Teileinheiten
2Gruppen (Variante 1)
oder1Gruppe + 1 Staffel + 1 Selbständiger Trupp (Variante 2)
oder1Gruppe + 3 Selbständige Trupps (Variante 3).

§ 3 FwVO - Mindeststärke

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Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der

  1. 1.

    Grundausstattungsfeuerwehr:

    eine Gruppe,

  2. 2.

    Stützpunktfeuerwehr:

    1. a)

      eine Gruppe und ein Selbständiger Trupp oder

    2. b)

      zwei Staffeln,

  3. 3.

    Schwerpunktfeuerwehr:

    ein Zug.

(2) 1Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst

  1. 1.

    die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister,

  2. 2.

    die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister,

  3. 3.

    die Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen Einheiten gemäß Absatz 1 und

  4. 4.

    eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen.

2Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.

(3) 1Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z. B. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach § 2 Abs. 1 zu gliedern. 2Für diese ist eine Personalreserve von 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen, vorzusehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.