NEZulVO,NI - Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung

Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Vom 27. August 2019 (Nds. GVBl. S. 250 - VORIS 20441 -)

Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114, 186), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsgegenstand1
Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage2
Erschwerniszulage bei Verwendung im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes3
Zweiter Teil
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Erstes Kapitel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Voraussetzungen4
Höhe und Berechnung der Zulage5
Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit6
Ausschluss und Verminderung der Zulage7
Zweites Kapitel
Zulage für Tauchtätigkeiten
Voraussetzungen8
Höhe der Zulage9
Berechnung der Zulage10
Drittes Kapitel
Zulage für Sprengstoffermittlerinnen, Sprengstoffermittler, Sprengstoffentschärferinnen und Sprengstoffentschärfer
Voraussetzungen11
Höhe der Zulage12
Viertes Kapitel
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern
Voraussetzungen13
Höhe der Zulage14
Dritter Teil
Zulagen in festen Monatsbeträgen
Erstes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften
Entstehung des Anspruchs15
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit16
Zweites Kapitel
Einzelne Zulagen
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst17
Zulagen für Tätigkeiten in der Krankenpflege18
Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamtinnen und Beamte als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler und Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten19
Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal20
Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe21
Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe22
Vierter Teil
Schlussvorschrift
Inkrafttreten23

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 NEZulVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärterbezügen im Geltungsbereich des § 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG). 2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

§ 2 NEZulVO - Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer besonderen Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, so gilt dies auch für eine nach Wegfall der besonderen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 NEZulVO - Erschwerniszulage bei Verwendung im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Werden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes untersteht, verwendet, und sehen deren Vorschriften zu den Erschwerniszulagen Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten sie die Erschwerniszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften, wenn der Bund, das Land oder die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts dem Land Niedersachsen den Betrag erstattet.