§ 20 NEZulVO - Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten oder Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Eine Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
aufgrund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nicht ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und aufgrund dieser Dienstverpflichtung mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat absolvieren,
- 2.
als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind und aufgrund dieser Dienstverpflichtung mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat absolvieren.
(3) 1Die Zulage beträgt
- 1.
für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1,
- a)
die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker mit Zusatzqualifikation verwendet werden, 176,40 Euro monatlich,
- b)
die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker ohne Zusatzqualifikation verwendet werden, 132,94 Euro monatlich,
- 2.
für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nr. 1 46,02 Euro monatlich,
- 3.
für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nr. 2
- a)
bei zehn oder mehr absolvierten Flügen 46,02 Euro monatlich,
- b)
bei weniger als zehn absolvierten Flügen für jeden fehlenden Flug 4,60 Euro weniger.
2§ 16 findet keine Anwendung. 3Zusatzqualifikationen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung und eine Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.