§ 1 NEZulVO - Regelungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärterbezügen im Geltungsbereich des § 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG). 2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.