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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 NEZulVO - Erschwerniszulage bei Verwendung im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Werden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes untersteht, verwendet, und sehen deren Vorschriften zu den Erschwerniszulagen Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten sie die Erschwerniszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften, wenn der Bund, das Land oder die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts dem Land Niedersachsen den Betrag erstattet.