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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 11 NEZulVO - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerinnen oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten für jeden Einsatz, bei dem sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, wozu insbesondere die Sicherstellung, die Asservierung und der Transport des Sprengstoffs zählen, eine Zulage.

(2) 1Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. 2Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines möglichen Brandes. 3Nähere Behandlung umfasst insbesondere

  1. 1.

    optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,

  2. 2.

    Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,

  3. 3.

    Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.