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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 16 NEZulVO - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Fall

  1. 1.

    eines Erholungsurlaubs,

  2. 2.

    eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

  3. 3.

    einer Erkrankung einschließlich Rehabilitationsmaßnahme,

  4. 4.

    einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

  5. 5.

    einer Dienstreise.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 3Beruht eine Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 auf einem Dienstunfall, so wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterbrechung auf einem Dienstunfall der in § 41 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG bezeichneten Art oder einem Einsatzunfall oder einem diesem gleichstehenden Ereignis im Sinne des § 35 NBeamtVG beruht.