§ 16 NEZulVO - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Fall
- 1.
eines Erholungsurlaubs,
- 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
- 3.
einer Erkrankung einschließlich Rehabilitationsmaßnahme,
- 4.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- 5.
einer Dienstreise.
2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 3Beruht eine Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 auf einem Dienstunfall, so wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterbrechung auf einem Dienstunfall der in § 41 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG bezeichneten Art oder einem Einsatzunfall oder einem diesem gleichstehenden Ereignis im Sinne des § 35 NBeamtVG beruht.