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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 14 NEZulVO - Höhe der Zulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

1.von mehr als 20 Metern1,53 Euro,
2.von mehr als 50 Metern2,56 Euro,
3.von mehr als 100 Metern4,09 Euro,
4.von mehr als 200 Metern6,65 Euro,
5.von mehr als 300 Metern9,20 Euro.

2Die Beträge erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der untersten Leiter oder bis zur untersten Sprosse ein Höhenunterschied besteht

1.von mehr als 50 Meternum 0,51 Euro,
2.von mehr als 100 Meternum 1,02 Euro,
3.von mehr als 200 Meternum 1,53 Euro,
4.von mehr als 300 Meternum 2,05 Euro.

3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um 25 Prozent. 4Die Zulage nach den Sätzen 1 bis 3 wird für jeden Tag nur einmal und zwar nach dem höchsten zustehenden Betrag gewährt.

(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1.Inaugenscheinnahme von Antennen oder Antennenträgern aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen1,02 Euro,
2.Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen von Antennen oder Antennenträgern1,53 Euro,
3.Errichten oder Abbrechen von Antennen oder Antennenträgern2,05 Euro.

2Die Beträge erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um 25 Prozent. 3Die Zulage nach den Sätzen 1 und 2 wird für jeden Tag nur einmal und zwar nach dem höchsten zustehenden Betrag gewährt.

(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nebeneinander gewährt.