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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 12 NEZulVO - Höhe der Zulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Die Zulage nach § 11 Abs. 1 beträgt 15,34 Euro für jeden Einsatz. 2Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro monatlich nicht übersteigen.

(2) 1Die Zulage nach § 11 Abs. 2 beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz; sie darf den Betrag von 383,40 Euro monatlich nicht übersteigen. 2Bei besonderen Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe beinhalten, kann die Zulage für jeden Einsatz auf bis zu 255,65 Euro erhöht werden; sie darf den Betrag von 818,07 Euro monatlich nicht übersteigen. 3Die Zulage darf insgesamt den Betrag von zusammen 818,07 Euro monatlich nicht übersteigen.