§ 9 NEZulVO - Höhe der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde Tauchzeit 2,76 Euro.
(2) 1Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
1. | bis zu 5 Metern | 11,45 Euro, |
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2. | von mehr als 5 Metern | 13,89 Euro, |
3. | von mehr als 10 Metern | 17,26 Euro, |
4. | von mehr als 15 Metern | 22,23 Euro. |
2Bei Tauchtiefen von mehr als 20 Metern erhöht sich die Zulage für je 5 Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde Tauchzeit.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für Tauchtätigkeit
- 1.
in Strömung mit Stromschutz um 15 Prozent,
- 2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
- 3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
- 4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde Tauchzeit ein Drittel der Beträge nach Absatz 2, wobei an die Stelle der Tauchtiefe die der Tauchtiefe entsprechenden Druckverhältnisse treten.
(5) Für Tauchzeiten von einer halben Stunde wird eine Zulage in Höhe der Hälfte der Beträge nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt.