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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 8 NEZulVO - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchtätigkeiten.

(2) 1Tauchtätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

  1. 1.

    im Tauchanzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,

  2. 2.

    mit Helm oder mit Tauchgerät.

2Zu den Tauchtätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).